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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Impressum*
AGB - Impressum 1. Mit der Teilnahme an der Besichtigung und Auktion bzw. an unserem Freihandverkauf, erkennen die Interessenten die nachstehenden Versteigerungsbedingungen für die Versteigerung bzw. den Freihandverkauf an. 2. Der Versteigerer führt die Versteigerung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers durch. Der Kaufvertrag kommt durch den Zuschlag zwischen dem Auftraggeber und dem Meistbietenden zustande. 3. a) Die Versteigerung erfolgt in der Regel nach fortlaufenden Nummern. Der Versteigerer behält sich jedoch vor, diese Reihenfolge abzuändern, Positionen auszuklammern oder zusammenzufassen, sowie Katalognummern zurückzurufen. b) Jedes Gebot ist deutlich erkennbar und in deutscher Währung abzugeben. Es erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags abgeschlossen wird. Der Versteigerer ist berechtigt, ein Angebot ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen und den Zuschlag zu verweigern bzw. ihn nur unter Vorbehalt zu erteilen. c) Den Zuschlag erhält der Höchstbietende. Entstehen Streitigkeiten über das letzte Gebot, so entscheidet der Versteigerer abschließend nach freiem Ermessen oder durch Los; er kann auch neu ausbieten. 4. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter bis zum Ablauf des nächsten Werktages an sein Gebot gebunden. Ein Übergeordnetes oder ein besseres Kaufangebot, auch außerhalb der Versteigerung, führen zum Erlöschen des Vorbehalts-Zuschlags. 5. a) Der Käufer ist verpflichtet, die ihm zugeschlagenen Gegenstände zu den vom Versteigerer angegebenen Zeiten in Empfang zu nehmen. Soweit dies zu den angegebenen Zeiten aufgrund der Beschaffenheit der Gegenstände nicht möglich ist, hat der Käufer die Gegenstände innerhalb von 24 Stunden oder zu dem vereinbarten Termin auf seine Kosten abzuholen. Die Gefahren und Kosten einer eventuell erforderlichen Demontage des Versteigerungsgegenstandes trägt der Käufer, der gegebenenfalls auch den Standplatz flächen eben herzurichten hat b) Der Käufer hat den Kaufpreis nebst 15% Aufgeld und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sofort nach Erteilung des Zuschlags an den Versteigerer in bar oder erfüllungshalber per bankbestätigtem Scheck zu zahlen. Der Käufer kann gegen den Kaufpreisanspruch nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. c) Für den zufälligen Untergang, den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen haftet der Versteigerer nach Maßgabe der Ziffer 8 nur bis zum Beginn der angegebenen Ausgabezeiten. Für eine weitergehende Verwahrung der Gegenstände übernimmt der Versteigerer keine Haftung; die Sach- und Preisgefahr trägt von der Ausgabezeit an der Käufer. d) Der Versteigerer ist berechtigt, den Versteigerungsgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zuzüglich Aufgeld zurückzuhalten und auf Kosten des Käufers einzulagern. Bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisschuld sowie sonstiger Zahlungspflichten bleibt der Gegenstand Eigentum des Auftraggebers. 6. a) Im Verhältnis zu Kaufleuten gilt: Auch ohne Mahnung gerät der Käufer am dritten Werktag nach dem Tag der Versteigerung in Zahlungsverzug, wenn er den Kaufpreis zuzüglich Aufgeld nicht bezahlt. Ab Verzugseintritt ist der Versteigerer auch ohne Nachfristsetzung berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu fordern. b) Befindet sich ein Käufer in Zahlungsverzug, so kann der Versteigerer unbeschadet weiterer Ansprüche Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer verlangen. Im Falle des Abnahmeverzuges hat der Käufer die dem Versteigerer dadurch entstehenden Kosten zu tragen. c) Ist der Versteigerer berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern, so ist der Käufer zwecks Abgeltung des entstehenden Mehraufwandes zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes in Höhe von 10% des Kaufpreises zuzüglich Aufgeld verpflichtet. Der Anspruch auf Ersatz eines weitergehenden Schadens wir dadurch nicht ausgeschlossen; dem Käufer bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden des Versteigerers nachzuweisen. Im Falle einer nochmaligen Versteigerung des Gegenstandes haftet der Käufer daneben für den Mindererlös; einen eventuell entstehenden Mehrerlös kann er nicht beanspruchen. 7. a) Die Gegenstände werden in dem Zustand zugeschlagen, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung befinden. Die Gegenstände werden gekauft wie besichtigt, insbesondere wird keine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit, für bestimmte Eigenschaften und Vollständigkeit sowie für die Freiheit von Mängeln übernommen. Macht ein Käufer von der ihm angebotenen Besichtigungsmöglichkeit keinen Gebrauch, so gilt ein ungesehener Kauf als gekauft wie besichtigt. b) Katalogangaben über technische Daten, Baujahre usw. erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen; sie stellen jedoch keine zugesicherten Eigenschaften dar. Für Katalogbeschreibungen, dazugehörige schriftliche Erläuterungen und mündliche Angaben wird nicht gehaftet. 8. a) Gegenüber Kaufleuten gilt: Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Versteigerer oder seine Erfüllungsgehilfen, sind Schadenersatzansprüche des Käufers der Höhe nach auf den Kaufpreis zuzüglich Aufgeld beschränkt; ersatzfähig sind nur die typischerweise vorhersehbaren Schäden. b) Außerhalb vertraglicher Hauptpflichten haftet der Versteigerer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. 9. Rechnungen, die während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellt werden, bedürfen einer nachträglichen Kontrolle und stehen daher unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Korrektur. 10. Gegenüber Kaufleuten gilt: Für alle Ansprüche, die sich für die Beteiligten aus der Besichtigung/Versteigerung ergeben, wird als Gerichtsstand Michelstadt/Odw. vereinbart. 11. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmungen sind in diesem Fall durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmungen bzw. des unwirksamen Teils möglichst nahe kommen. 12. Die vorstehenden Bedingungen gelten für einen Freihandverkauf sinngemäß.
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